Artikel 41 VO (EU) 2011/543

Haupttätigkeiten der Erzeugergruppierungen

(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugergruppierung betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie vorläufig anerkannt wurde.

(2) Eine Erzeugergruppierung kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugergruppierung sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der von der Erzeugergruppierung vermarkteten Erzeugung der eigenen Mitglieder und der Mitglieder anderer Erzeugergruppierungen.

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