Artikel 39 VO (EU) 2011/543

Durchführung des Anerkennungsplans

(1) Der Anerkennungsplan wird ab dem 1. Januar in Jahrestranchen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugergruppierungen erlauben, diese Jahrestranchen in Halbjahrestranchen aufzuteilen.

Der Anerkennungsplan beginnt in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt gemäß Artikel 37 Buchstabe b im ersten Durchführungsjahr

a)
am 1. Januar, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, oder
b)
am ersten Kalendertag nach dem Zeitpunkt seiner Genehmigung.

Das erste Jahr der Durchführung des Anerkennungsplans endet in jedem Fall am 31. Dezember desselben Jahres.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Anerkennungspläne innerhalb einer Jahres- oder Halbjahrestranche ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geändert werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugergruppierungen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugergruppierungen gestatten, innerhalb eines Jahres für das betreffende Jahr den in einem Anerkennungsplan angegebenen Gesamtbetrag der Ausgaben um bis zu 5 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Höchstprozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des Anerkennungsplans erhalten bleiben und die Gesamtausgaben der Union auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschreitet, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 Absatz 4 zugeteilt worden ist.

Bei Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 48 gilt der Höchstsatz von 5 % für den Gesamtbetrag der Ausgaben, die in den Anerkennungsplänen der sich zusammenschließenden Gruppierungen angegeben sind.

(3) Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.

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