Artikel 49 VO (EU) 2011/543
Folgen der Anerkennung
(1) Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestellt.
(2) Wird ein operationelles Programm gemäß der vorliegenden Verordnung vorgelegt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von im Anerkennungsplan dargelegten Maßnahmen kommt.
(3) Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, können in die operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der vorliegenden Verordnung genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen den nach Durchführung des Anerkennungsplans beginnenden Zeitraum fest, innerhalb dessen die Erzeugergruppierung als Erzeugerorganisation anerkannt werden muss. Dieser Zeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.
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