Artikel 50 VO (EU) 2011/543

Berechnungsgrundlage

(1) Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung von Obst und Gemüse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Obst und Gemüse umfassen, das gemäß Artikel 4 keinen Vermarktungsnormen entsprechen muss.

(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt die Erzeugung von Mitgliedern ein, die aus der Erzeugerorganisation austreten oder ihr beitreten. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest.

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.

Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VI der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung entweder durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder durch Tochtergesellschaften gemäß Absatz 9 dieses Artikels entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a)
53 % für Fruchtsäfte,
b)
73 % für konzentrierte Fruchtsäfte,
c)
77 % für Tomatenkonzentrat,
d)
62 % für gefrorenes Obst und Gemüse,
e)
48 % für Obst- und Gemüsekonserven,
f)
70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus,
g)
81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake,
h)
81 % für getrocknetes Obst,
i)
27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
j)
12 % für verarbeitete aromatische Kräuter,
k)
41 % für Paprikapulver.

(4) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.

(5) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abgesetzten Marktrücknahmen zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation im vorangegangenen Referenzzeitraum vermarktet wurden, ein.

(6) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation und/oder der angeschlossenen Erzeuger. Der Wert der Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet.

(7) Die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse wird auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation” gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne

a)
MwSt,
b)
interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist, und begründen in ihrer nationalen Strategie, was als weite Entfernung anzusehen ist.

(8) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 7 auch auf der Stufe „ab Vereinigung von Erzeugerorganisationen” berechnet werden.

(9) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 7 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft” berechnet werden, sofern mindestens 90 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden

a)
von der/den Erzeugerorganisation(en) oder Vereinigung(en) von Erzeugerorganisationen und/oder
b)
vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von den angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, wenn dies zu den Zielen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beiträgt.

(10) Im Falle von Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation” berechnet und umfasst den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit, die von der Erzeugerorganisation auf ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 9 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.

(11) Bei Erzeugungseinbußen durch Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsmaßnahmen nach Kapitel III Abschnitt 6 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.