Artikel 51 VO (EU) 2011/543

Referenzzeitraum

(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde.

(2) Dieser Referenzzeitraum wird von den Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation folgendermaßen festgesetzt:

a)
als Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet, oder
b)
als Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des fünften Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnen und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, enden.

(3) Der Zwölfmonatszeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.

Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(4) Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt.

Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Gründe gemäß Unterabsatz 1 nach.

(5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend für neue Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die zum ersten Mal einer Erzeugerorganisation beitreten.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 6 berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Referenzzeitraum nach den in diesem Referenzzeitraum geltenden Rechtsvorschriften.

Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird.

Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten.

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