Artikel 63 VO (EU) 2011/543
Vorlagefrist
(1) Die operationellen Programme werden von der Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
(2) Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihre operationellen Programme gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieser operationellen Programme ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin gemäß Artikel 64 Absatz 2 erteilt wurde.
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