Artikel 62 VO (EU) 2011/543
Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorzulegen, das aus Aktionen besteht, die von mindestens zwei dieser Vereinigung angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.
(2) Die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen, einschließlich der Erfüllung der Ziele und der Einhaltung der Grenzen gemäß Artikel 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, zu prüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
- a)
- diese Aktionen vollständig durch Beiträge von in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aus den Betriebsfonds jener Erzeugerorganisationen finanziert werden. Diese Aktionen können jedoch in einem Verhältnis, das den Anteilen der Beiträge der angeschlossenen Erzeugerorganisationen entspricht, von Nichterzeugerorganisationen, die Mitglieder in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 34 sind, finanziert werden;
- b)
- diese Aktionen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind;
- c)
- kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.
(4) Die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Buchstaben b und c und die Artikel 63 bis 67 gelten sinngemäß für die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 59 Buchstabe b ist für operationelle Teilprogramme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben.
(5) Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.
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