Artikel 61 VO (EU) 2011/543
Einzureichende Unterlagen
Den operationellen Programmen sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- a)
- der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
- b)
- die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und
- c)
- die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere EU- oder einzelstaatliche Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind.
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