Artikel 61 VO (EU) 2011/543

Einzureichende Unterlagen

Den operationellen Programmen sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

a)
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
b)
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und
c)
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere EU- oder einzelstaatliche Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind.

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