Artikel 60 VO (EU) 2011/543
Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme
(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind.
(2) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationelle Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch im Voraus angemessene Standardpauschalsätze in folgenden Fällen festsetzen:
- a)
- wenn solche Standardpauschalsätze in Anhang IX aufgeführt sind,
- b)
- für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird, und
- c)
- für gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission(1) berechnete zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge von Umweltaktionen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Sätze mindestens alle fünf Jahre.
(3) Damit eine Aktion beihilfefähig ist, muss es sich bei über 50 % der unter sie fallenden Erzeugnisse (nach Wert) um Erzeugnisse handeln, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Um zu den 50 % zu gehören, müssen die Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. Artikel 50 gilt sinngemäß für die Berechnung des Wertes.
(4) Für Umweltaktionen gelten die folgenden Regeln:
- a)
- Verschiedene Umweltaktionen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind. Im Falle einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den spezifischen Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen;
- b)
- Verpflichtungen zur Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln sind nur zulässig, wenn solche Begrenzungen auf eine Weise bewertet werden können, die eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen bietet.
- c)
- Aktionen für ein umweltverträgliches Verpackungsmanagement müssen hinreichend begründet sein und über die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgesetzten Anforderungen hinausgehen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer nationalen Strategie gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung einen Höchstsatz der jährlichen Ausgaben im Rahmen eines operationellen Programms fest, der für Aktionen im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Verpackungsmanagement ausgegeben werden kann. Dieser Satz sollte höchstens 20 % betragen und sollte nur überschritten werden können, um besondere einzelstaatliche/regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen, was in der nationalen Strategie zu begründen ist.
(5) Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Amortisationsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition
- a)
- dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
- b)
- von den Ersetzungskosten abgezogen.
(6) Investitionen oder Aktionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, einschließlich in Fällen, in denen Tätigkeiten auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird. In wohlbegründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.
(7) Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können beihilfefähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
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