Artikel 64 VO (EU) 2011/543

Entscheidung

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der folgenden Entscheidungen:

a)
sie genehmigt die Beträge des Betriebsfonds und das operationelle Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und dieses Kapitels erfüllen;
b)
sie genehmigt das operationelle Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder
c)
sie lehnt das operationelle Programm oder Teile des Programms ab.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch die Entscheidung über operationelle Programme und Betriebsfonds bis zum 20. Januar nach der Vorlage treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.

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