Artikel 65 VO (EU) 2011/543

Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre

(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme, einschließlich in Bezug auf die Laufzeit, beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festsetzen.

(2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.

(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis zum 15. Dezember des Antragsjahres eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar des Jahres nach dem Jahr der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung vorgesehen werden.

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