Artikel 66 VO (EU) 2011/543
Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres
(1) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis zum 20. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das die Änderungen beantragt wurden, eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres:
- a)
- ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen;
- b)
- den Inhalt des operationelles Programms zu ändern;
- c)
- die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 29 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen;
- d)
- im Falle der Anwendung von Artikel 93 den Betriebsfonds durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu ergänzen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.
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