Artikel 31 VO (EU) 2011/543

Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten legen den maximalen Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen fest, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann. Dieser maximale Prozentsatz muss weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und weniger als 50 % der Anteile betragen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz an Anteilen festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall vermieden wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchführen, der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Stimmrechte und Anteile durch, einschließlich Kontrollen der Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die die Anteile der Mitglieder der Erzeugerorganisation halten, die selbst juristische Personen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.

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