Artikel 30 VO (EU) 2011/543
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Übereinstimmung mit Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 125a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sicher.
(3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
- a)
- bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
- b)
- die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 2 das Stimmrecht dieser Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, begrenzen oder ausschließen.
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