Artikel 56 VO (EU) 2011/543
Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen
(1) Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen. Die Kommission macht den nationalen Rahmen mit geeigneten Mitteln den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.
(2) Der nationale Rahmen gibt in einem gesonderten Kapitel die allgemeinen Anforderungen betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität vor, die im Rahmen eines operationellen Programms ausgewählte Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen müssen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Muster dieses Kapitels zur Verfügung.
Der nationale Rahmen enthält auch eine nicht erschöpfende Liste der in dem Mitgliedstaat geltenden Umweltmaßnahmen und diesbezüglichen Bedingungen im Sinne von Artikel 103c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Für jede ausgewählte Umweltmaßnahme gibt der nationale Rahmen Folgendes an:
- a)
- die Begründung der Maßnahme, ausgehend von ihrer erwarteten Umweltwirkung, und
- b)
- die betreffende(n) Verpflichtung(en).
(3) Umweltaktionen, die Agrarumweltverpflichtungen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum ähneln, haben dieselbe Laufzeit wie diese Verpflichtungen. Im Falle, dass die Laufzeit der entsprechenden Agrarumweltverpflichtungen über die Laufzeit des ursprünglichen operationellen Programms hinausgeht, werden die Aktionen im folgenden operationellen Programm fortgesetzt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen für Umweltaktionen kürzere Laufzeiten oder sogar deren Einstellung zulassen, insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung nach Artikel 126 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
Im nationalen Rahmen ist die Laufzeit der Aktionen gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Fortsetzung der Aktion im folgenden operationellen Programm anzugeben.
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