Artikel 57 VO (EU) 2011/543

Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.

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