Artikel 58 VO (EU) 2011/543

Beziehung zu den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 können Maßnahmen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, im Rahmen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(1) genehmigten Programmen der Mitgliedstaaten nicht gefördert werden.

(2) Wenn nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausnahmsweise Maßnahmen gefördert werden, die potenziell im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig wären, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe dem Empfänger für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.

Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit solchen Ausnahmen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, stellen sie zu diesem Zweck sicher, dass die nationale Strategie im Sinne von Artikel 55 der vorliegenden Verordnung die Kriterien und Verwaltungsbestimmungen angibt, die sie in den Entwicklungsprogrammen anwenden werden.

(3) Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103a Absatz 3, Artikel 103d Absätze 1 und 3 sowie Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Artikels 47 der vorliegenden Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.

(4) Beihilfen für Umweltaktionen, ausgenommen den Erwerb von Anlagegütern, werden auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung besonderer, im Rahmen der nationalen Strategie gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung und der operationellen Programme der Erzeugerorganisationen zu begründender Umstände angehoben werden. Die Beträge für Umweltaktionen können auch zur Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angehoben werden.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

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