Artikel 69 VO (EU) 2011/543

Beihilfeanträge

(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.

(2) Den Beihilfeanträgen sind Belege beizufügen über

a)
die beantragte Beihilfe;
b)
den Wert der vermarkteten Erzeugung;
c)
die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst;
d)
die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;
e)
die Ausgaben für Krisenprävention und –management, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
f)
den Anteil des Betriebsfonds, der für Krisenprävention und -management bestimmt ist, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
g)
die Einhaltung von Artikel 103c Absatz 2, Artikel 103c Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 103d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
h)
eine schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie keine EU- oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen und/oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind, und
i)
die Durchführung der betreffenden Aktion im Falle des Antrags auf Zahlung eines Standardpauschalsatzes nach Artikel 60 Absatz 2.

(3) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

a)
die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
b)
diese Aktionen bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen, abgeschlossen werden können und
c)
der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.

Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 71 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.

(4) Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.

In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 70 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird.

(5) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können Beihilfeanträge gemäß Absatz 1 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder einreichen, wenn es sich bei diesen Mitgliedern um Erzeugerorganisationen handelt und sofern die gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Belege für jedes Mitglied vorgelegt werden. Die Erzeugerorganisationen sind die Endbegünstigten der Beihilfe.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.