Artikel 70 VO (EU) 2011/543
Zahlung der Beihilfe
Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt.
Für die im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen durchgeführten Programme können die Beihilfen jedoch bis zum 31. Dezember 2013 gezahlt werden.
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