Artikel 71 VO (EU) 2011/543
Vorschusszahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags auf Vorschusszahlung beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.
(2) Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(3) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) gezahlt.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung erhoben und vorangegangene Vorschüsse und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.
(4) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
(5) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 61 Buchstaben b und c wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen und Strafen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 anzuwenden sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
(6) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
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