Artikel 68 VO (EU) 2011/543

Genehmigter Beihilfebetrag

(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 103g Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem Jahr vorangeht, für das die Beihilfe beantragt wird.

(2) Im Fall der Anwendung von Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar des Jahres mit, für das die Beihilfe beantragt wird.

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