Artikel 53 VO (EU) 2011/543
Finanzierung der Betriebsfonds
(1) Die Finanzbeiträge der Mitglieder zum Betriebsfonds gemäß Artikel 103b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden von der Erzeugerorganisation bestimmt.
(2) Alle Erzeuger erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation und der Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.
(3) Die Satzung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse muss ihre Mitglieder verpflichten, die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.
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