Artikel 54 VO (EU) 2011/543

Mitteilung des voraussichtlichen Betrags

(1) Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jährlich bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder den diesbezüglichen Änderungsanträgen die voraussichtliche Höhe der Unionsbeteiligung sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Mitgliedstaaten können für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.

(2) Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds berechnet sich auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung. Die Berechnung wird zwischen den Ausgaben für Krisenprävention und -management und den Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.

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