Artikel 36 VO (EU) 2011/543
Vorlage des Anerkennungsplans
(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:
- a)
- die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,
- b)
- die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,
- c)
- den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation nach seinem Austritt aus dieser Organisation keiner Erzeugergruppierung hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, beitreten darf, und
- d)
- die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne, und
- e)
- die Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Erzeuger die EU-Beihilfe für Erzeugergruppierungen länger als fünf Jahre erhält.
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