Artikel 36 VO (EU) 2011/543

Vorlage des Anerkennungsplans

(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a)
die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können,
b)
die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne,
c)
den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation nach seinem Austritt aus dieser Organisation keiner Erzeugergruppierung hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, beitreten darf, und
d)
die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne, und
e)
die Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Erzeuger die EU-Beihilfe für Erzeugergruppierungen länger als fünf Jahre erhält.

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