Artikel 46 VO (EU) 2011/543
Beihilfefähigkeit
Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Bedingungen und des Zeitpunktes einer eventuellen vorherigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen, aus denen die Mitglieder der betreffenden Erzeugergruppierung hervorgegangen sind, sowie der etwaigen Bewegungen der Mitglieder zwischen den Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen die Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen gemäß der vorliegenden Verordnung, um festzustellen, ob die Gewährung einer Beihilfe gerechtfertigt ist.
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