Artikel 45 VO (EU) 2011/543

Beantragung der Beihilfe

(1) Eine Erzeugergruppierung reicht für die Beihilfen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Jahres- oder Halbjahreszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein. Der Antrag muss eine Erklärung über den Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum umfassen, für den die Beihilfe beantragt wird.

(2) Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume können nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen gemäß Artikel 39 Absatz 1 aufgeteilt ist. Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie

a)
die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die vorliegende Verordnung einhält und einhalten wird und
b)
weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung der Union oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Finanzierung der Union nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen den Termin für die Zahlung der Beihilfe fest, der auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags liegen muss.

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