Artikel 44 VO (EU) 2011/543
Beihilfe für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen
Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 37 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Erzeugnisse der Mitglieder einer Erzeugergruppierung finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.
Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind von der Beihilfe der Union ausgeschlossen.
Investitionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugergruppierung durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des Anerkennungsplans beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert für den Fall, dass deren Amortisationsdauer noch nicht abgelaufen ist, wiedereingezogen wird.
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