Artikel 47 VO (EU) 2011/543
Finanzielle Beteiligung der Union
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels beläuft sich die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf
- a)
- 75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
- b)
- 50 % in den anderen Regionen.
Der Mitgliedstaat kann seine einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Pauschalbetrags zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.
(2) Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:
- a)
- 50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
- b)
- 30 % in den anderen Regionen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen zu beteiligen.
Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf
- a)
- 25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und
- b)
- 45 % in den anderen Regionen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels wird die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und unterliegt den nachstehenden Vorschriften:
- a)
- bei Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gilt in den ersten beiden Jahren der Durchführung ihres Anerkennungsplans keine Obergrenze und im vierten, fünften bzw. sechsten Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans eine Obergrenze von 70 %, 50 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung;
- b)
- bei Erzeugergruppierungen in den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(1) wird die finanzielle Beteiligung der Union beschränkt auf 25 %, 20 %, 15 %, 10 % bzw. 5 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans.
(4) Die Gesamtausgaben für die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf 10000000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 setzt die Kommission die Zuteilungskoeffizienten und die verfügbare finanzielle Beteiligung der Union insgesamt je Mitgliedstaat und Jahr auf der Grundlage dieser Koeffizienten fest. Überschreitet der sich aus den Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 ergebende Gesamtbetrag in einem Jahr den Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.
Die finanzielle Beteiligung der Union wird nach Maßgabe des in Unterabsatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten gewährt. Für Anerkennungspläne, die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 mitgeteilt wurden, wird keine finanzielle Beteiligung der Union gewährt.
Der für die finanzielle Beteiligung der Union je Mitgliedstaat anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Zeitpunkt zuletzt veröffentlicht wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
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