Artikel 3 VO (EU) 2011/543

Vermarktungsnormen; Besitzer

(1) Die Anforderungen von Artikel 113a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als die allgemeine Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, muss der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Kann der Besitzer jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis einer von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Norm entspricht, so gilt es als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.

(2) Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind für folgende Erzeugnisse in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt:

a)
Äpfel,
b)
Zitrusfrüchte,
c)
Kiwis,
d)
Salate, krause Endivie und Eskariol,
e)
Pfirsiche und Nektarinen,
f)
Birnen,
g)
Erdbeeren,
h)
Gemüsepaprika,
i)
Tafeltrauben,
j)
Tomaten/Paradeiser.

(3) „Besitzer” im Sinne von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist.

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