Artikel 6 VO (EU) 2011/543
Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe
(1) Im Einzelhandel müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.
(2) Bei vorverpackten Erzeugnissen im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen sind oder, falls dies nicht der Fall ist, die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33.
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