Artikel 7 VO (EU) 2011/543

Mischungen

(1) Die Vermarktung von Packstücken mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus verschiedenen Obstarten, verschiedenen Gemüsearten oder verschiedenen Obst- und Gemüsearten enthalten, ist zulässig, sofern

a)
die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht;
b)
das Packstück mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und
c)
auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) handelt.

(3) Stammt das in einer Mischung enthaltene Erzeugnis aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

a)
„Mischung von EU-Obst” , „Mischung von EU-Gemüse” oder „Mischung von EU-Obst und -Gemüse” ;
b)
„Mischung von Nicht-EU-Obst” , „Mischung von Nicht-EU-Gemüse” oder „Mischung von Nicht-EU-Obst und -Gemüse” ;
c)
„Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst” , „Mischung von EU- und Nicht-EU-Gemüse” oder „Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst und -Gemüse” .

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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