Artikel 1 VO (EU) 2011/547
Die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln muss den Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen und erforderlichenfalls die Standardsätze bei besonderen Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt gemäß Anhang II sowie die Standardsätze mit Sicherheitshinweisen zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt gemäß Anhang III enthalten.
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