Präambel VO (EU) 2011/547
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollen die Kennzeichnungsanforderungen in Artikel 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) und in deren Anhängen IV und V auch unter der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 weitergelten.
- (2)
- Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss daher eine Verordnung mit diesen Kennzeichnungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel erlassen werden, einschließlich aller notwendigen Änderungen, etwa der Aktualisierung von Verweisen.
- (3)
- Auch sollten Bestimmungen bezüglich der Wiederverwendung von Verpackungen bzw. für Pflanzenschutzmittel, die für Experimente oder Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden sollen, aufgenommen werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
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