ANHANG I VO (EU) 2011/547

KENNZEICHNUNGSANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1

(1)
Folgende Angaben sind deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung von Pflanzenschutzmitteln anzubringen:

a)
Handelsname oder Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels;
b)
Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Anschrift der Person, die für die Endverpackung und -kennzeichnung bzw. für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist;
c)
Name jedes Wirkstoffs, ausgedrückt gemäß Artikel 10 Absatz 2.3 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), mit klarer Angabe der chemischen Form. Der Wirkstoff muss mit dem für ihn in der Liste in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufgeführten Namen oder, sofern er dort nicht aufgeführt ist, mit seinem ISO- „common name” bezeichnet werden. Liegt diese Bezeichnung nicht vor, so wird der Wirkstoff mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln bezeichnet;
d)
Konzentration jedes Wirkstoffs, ausgedrückt wie folgt:

i)
bei Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten (Siedepunkt max. 50 °C) oder zähflüssigen Flüssigkeiten (nicht weniger als 1 Pas bei 20 °C) in Gew.-% und g/kg,
ii)
bei sonstigen Flüssigkeiten/Gel-Formulierungen in Gew.-% und g/l,
iii)
bei Gasen in Vol.-% und Gew.-%.

Handelt es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist sein Gehalt als Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Maßeinheit auszudrücken, z. B. in koloniebildenden Einheiten pro Gramm (cfu/g);

e)
die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt: bei festen Formulierungen in g oder kg, bei Gasen in g, kg, ml oder l und bei flüssigen Formulierungen in ml oder l;
f)
die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum;
g)
Angaben über die erste Hilfe;
h)
Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die die zuständige Behörde Anhang II entnimmt;
i)
Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die die zuständige Behörde Anhang III entnimmt;
j)
die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid, Fungizid usw.) und die Wirkungsweise;
k)
die Art der Zubereitung (z. B. Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.);
l)
die Verwendungszwecke, für die das Pflanzensschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet bzw. nicht verwendet werden darf;
m)
Gebrauchsanweisung und Verwendungsbedingungen sowie die Aufwandwenge, gegebenenfalls einschließlich der Höchstaufwandmenge pro Hektar pro Anwendung sowie der Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr; Die Aufwandmenge ist für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung anzugeben und wird in metrischen Einheiten ausgedrückt;
n)
gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jeden Gebrauch zwischen der letzten Anwendung und

i)
Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,
ii)
Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,
iii)
Zugang von Menschen oder Tieren,
iv)
Ernte,
v)
Verwendung oder Verbrauch;

o)
Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung

der betreffenden Kultur oder

nachfolgender und benachbarter Kulturen;

p)
falls ein Merkblatt nach Nummer 2 beigefügt ist, der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen” ;
q)
Anweisungen für eine geeignete Lagerung und die sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung;
r)
soweit erforderlich, das Verfallsdatum bei normaler Lagerung;
s)
das Verbot der Wiederverwendung der Verpackung, außer in Bezug auf den Inhaber der Zulassung unter der Voraussetzung, dass die Verpackung so konzipiert wurde, dass der Zulassungsinhaber sie wiederverwenden kann;
t)
alle in der Zulassung vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 31, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 5 oder Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
u)
die Kategorien der Verwender, die das Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen, sofern die Verwendung auf bestimmte Kategorien beschränkt ist.

(2)
Die gemäß den Bestimmungen in Nummer 1 Buchstaben m, n, o, q, r und t erforderlichen Angaben können auf einem die Verpackung begleitenden Merkblatt erscheinen, wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreicht. Ein solches Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
(3)
Auf dem Etikett der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels dürfen auf keinen Fall Angaben wie „ungiftig” oder „nicht gesundheitsschädlich” oder ähnliche Angaben erscheinen. Auf dem Etikett darf jedoch angegeben werden, dass das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen, bzw. es dürfen darauf andere ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn die Zulassung die Verwendung unter diesen Bedingungen ausdrücklich erlaubt.
(4)
Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Gebiet davon abhängig machen, dass der Text der Kennzeichnung in der oder den Landessprache(n) abgefasst ist.
(5)
Abweichend von Nummer 1 müssen Kennzeichnung und Verpackung von Pflanzenschutzmitteln für Experimente oder Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lediglich Nummer 1 Buchstaben b, c, d, j und k dieses Anhangs genügen. Das Etikett muss die in der Genehmigung für Versuchszwecke geforderten Angaben gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Formulierung „für Versuchszwecke bestimmtes Mittel, nicht umfassend charakterisiert, mit äußerster Sorgfalt handhaben” enthalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

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