Artikel 1 VO (EU) 2011/562

(1) Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2012 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Die für die Durchführung des Programms 2012 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden.

Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt.

Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln auf dem EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt.

(2) Die Verwendung von Getreide als Zahlung für die auf dem Markt beschafften Reiserzeugnisse wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.

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