Präambel VO (EU) 2011/562

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union(3) beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2012 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung seines Teils des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgelegt.
(2)
Die an dem Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2012 interessierten Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 mitgeteilt.
(3)
Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.
(4)
Da für die Lieferung von Nahrungsmitteln zur Verteilung an Bedürftige im Vergleich zum Vorjahr erheblich weniger Interventionsbestände zur Verfügung stehen, sollte das Jahresprogramm 2012 beschlossen werden, sobald die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 mitgeteilt haben. Durch die zügige Annahme des Programms verfügen die Mitgliedstaaten über mehr Zeit, um die Umsetzung des Jahresprogramms der Union so zu organisieren, dass die nationalen Behörden und karitativen Einrichtungen die Möglichkeit haben, alternative Lieferquellen für Nahrungsmittel zu finden.
(5)
Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis bzw. beschafften Reiserzeugnissen genehmigen. Da derzeit kein Reis aus Interventionsbeständen zur Verfügung steht, sollte dementsprechend die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafften Reiserzeugnissen genehmigt werden.
(6)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend sollten die für die Durchführung des Programms 2012 erforderlichen Transfers innerhalb der Union unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt werden.
(7)
Angesichts der derzeitigen Marktlage im Getreidesektor, die durch ein hohes Preisniveau gekennzeichnet ist, sollte die Sicherheit, die der Zuschlagsempfänger für die Getreidelieferung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zu leisten hat, zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union angehoben werden.
(8)
Es empfiehlt sich, bei der Durchführung des Jahresprogramms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.
(9)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Union vertraut sind.
(10)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.

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