Artikel 2c VO (EU) 2011/562

Für das Verteilungsprogramm 2012 finden Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 gegebenenfalls keine Anwendung auf die folgenden Mengen an Interventionsbeständen:

a)
5,46 Tonnen Getreide, das im Vereinigten Königreich gelagert und Bulgarien zugewiesen ist;
b)
0,651 Tonnen Getreide, das in Finnland gelagert und Bulgarien zugewiesen ist;
c)
249,04 Tonnen Getreide, das in Frankreich gelagert und Frankreich zugewiesen ist;
d)
635,325 Tonnen Magermilchpulver, das in Estland gelagert und Estland zugewiesen ist.

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