Artikel 2d VO (EU) 2011/562
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2012 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2012 zu beantragen. Außer im Falle höherer Gewalt wird nach diesem Zeitpunkt eingereichten Anträgen nicht stattgegeben.
Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaaten die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2012 vorgenommen hat.
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