Artikel 2 VO (EU) 2011/566

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird folgende Nummer 33 angefügt:

33.
„Kaltstart” den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit (oder gleichwertige Temperatur), die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 K über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt.

2.
In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 4 und 5 angefügt:

Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

a)
Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
b)
das Fahrzeug wurde gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 06, der UN/ECE-Regelung Nr. 101 Änderungsserie 01 und, im Fall von Dieselmotoren, gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03 genehmigt.

Im in Unterabsatz 4 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.

3.
In Artikel 10 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 3 und 4 angefügt:

Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

a)
Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
b)
die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch wurden gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genehmigt.

Im in Unterabsatz 3 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.

4.
Artikel 13 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Es wird ein Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen ( „das Forum” ) eingerichtet.

Das Forum prüft, ob der Zugang zu Informationen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften über den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum die Kommission bezüglich der Einführung eines Verfahrens zur Zulassung und Autorisierung unabhängiger Marktteilnehmer durch akkreditierte Organisationen, durch das die unabhängigen Marktteilnehmer Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten.

Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln.

5.
Die Anhänge I, III, IV, VIII, IX, XI, XII, XIV, XVI und XVIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
6.
Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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