Artikel 1 VO (EU) 2011/566

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die in Absatz 1 genannte Information umfasst:

a)
die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs,
b)
Servicehandbücher, einschließlich Service- und Wartungsaufzeichnungen,
c)
technische Anleitungen,
d)
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
e)
Schaltpläne,
f)
die Fehlercodes des Diagnosesystems (einschließlich herstellerspezifischer Codes),
g)
die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung,
h)
Information über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Information,
i)
Information über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten und
j)
Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Werden Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, haben unabhängige Reparaturbetriebe, die in Übereinstimmung mit Anhang XIV Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission(*) zugelassen und autorisiert wurden, zu den gleichen Bedingungen wie autorisierte Händler oder Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen, um Informationen über durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten zu speichern.

2.
In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, einschließlich Transaktionsdiensten wie Reprogrammierung oder technischer Unterstützung, für eine Stunde, einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Zusätzlich zu einem zeitbasierten Zugang können Hersteller eine transaktionsbasierte Gebühr anbieten, für welche die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist. Wenn die Hersteller beide Zugangssysteme anbieten, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe das Zugangssystem, das sie vorziehen, also entweder das zeitbasierte System oder das transaktionsbasierte System, aus.

3.
In Anhang I Tabelle 1 werden die Anmerkungen 1 und 2 und in Tabelle 2 die Anmerkungen 1, 2 und 5 gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

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