Präambel VO (EU) 2011/566

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge(3) ist von der Kommission das neue Prüfverfahren für die von leichten Fahrzeugen emittierte Partikelmasse und Partikelzahl einzuführen.
(3)
Gemäß Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4) sind aus Sicherheitsgründen Tagfahrleuchten zu verwenden. Der Effekt dieser Einrichtungen, die während des Betriebs des Fahrzeugs ständig eingeschaltet sind, sollte sich dementsprechend in den gemessenen Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen widerspiegeln.
(4)
Das Risiko von unbefugten Eingriffen in und Totalausfällen von Dieselpartikelfiltern (DPF) erfordert eine Überwachung der DPF zum Schutz vor solchen Ereignissen, unabhängig von der Überschreitung der geltenden OBD-Grenzwertschwellen.
(5)
Aufgrund des kontinuierlichen Betriebs sollte die Überwachung der Stromkreise von den Meldungen ausgenommen werden, die gemäß den Anforderungen an den Betriebsleistungskoeffizienten des OBD-Systems erfolgen.
(6)
Die geringe Häufigkeit von Fahrsituationen, während derer die Überwachungsfunktionen des Ladedruckregelsystems oder Überwachungsfunktionen, die einen Kaltstart erfordern, betrieben werden können, macht besondere Leistungsanforderungen für diese Überwachungsfunktionen notwendig.
(7)
Die statistischen Bedingungen, unter denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Betriebsleistungskoeffizienten standardmäßig bewertet wird, sollten harmonisiert werden.
(8)
Im Fall der Erkenntnis eines unbefugten Eingriffs in das selektive katalytische Reduktionssytem (SCR-System) durch die Überwachung von Stickoxid (NOx)-Emissionen sollten die Bedingungen, unter denen die Funktion der Aufforderung des Fahrers aktiviert wird, besser definiert werden.
(9)
Die Speicherung der Aktivierung des Aufforderungssystems für den Fahrer sollte im Hinblick auf die mögliche künftige Verwendung dieser Information bei der technischen Überwachung geklärt werden.
(10)
Der Schutz des Emissionsüberwachungsrechners vor unbefugten Eingriffen sollte im Hinblick auf Innovationen für technische Verbesserungen offen sein.
(11)
Die Datenspeicherung und -meldung sind wesentliche Bestandteile einer verbindlichen OBD-Überwachungsfunktion und es sollte nicht wegen behaupteter Mängel auf sie verzichtet werden, insbesondere nicht systematisch, wenn der Hersteller bestimmte Normen für die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und einem externen Diagnosegerät gewählt hat.
(12)
Es besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so ist gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob der Fahrzeughersteller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informationen direkt zur Verfügung stellt oder nicht.
(13)
Zwar sollten Fahrzeughersteller aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gezwungen werden, Daten über Veränderungen an Einzelfahrzeugen bei Dritten einzuholen, nur um der Verordnung (EG) 715/2007 und ihren Durchführungsrechtsakten genüge zu tun; gleichwohl sollten unabhängige Marktteilnehmer jene aktualisierten Daten über Fahrzeugbauteile erhalten, die auch autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stehen, so dass ein wettbewerbsorientierter Markt für Reparatur und Wartung gewährleistet werden kann.
(14)
Arbeitseinheiten sind für unabhängige Marktteilnehmer eine wichtige technische Information über Reparatur- und Wartungsdienstleistungen. Es wird davon ausgegangen, dass kommerzielle Sicherheit für die Marktteilnehmer geschaffen wird, wenn präzisiert wird, dass Arbeitseinheiten durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt sind.
(15)
Werden Reparatur- und Wartungsinformationen vom Fahrzeughersteller in einer eigenen zentralen Datenbank gespeichert und nicht mehr in physischer Form im Fahrzeug derart aufbewahrt, dass die Fahrzeughalter sie unabhängigen Reparaturbetrieben zugänglich machen können, damit diese die Informationen über ausgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten eintragen können, müssen diese Aufzeichnungen — sofern die Fahrzeughalter einverstanden sind — auch unabhängigen Reparaturbetrieben zugänglich sein, damit diese die Aufzeichnungen ebenfalls mit Informationen über die ausgeführten Arbeiten vervollständigen können und damit die Fahrzeughalter den Nachweis über sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten mit einem einzigen Dokument erbringen können.
(16)
Die Reprogrammierung von Fahrzeugsteuergeräten und der Datenaustausch zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern sollten flexibler gestaltet werden, um Raum für Innovationen zu schaffen und Kosten zu sparen.
(17)
Es sollte gewährleistet werden, dass jene Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ohne Verwaltungsaufwand genehmigt werden, die gemäß einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE-Regelung) genehmigt wurden, welche im Hinblick auf die emissionsrelevanten Anforderungen mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 gleichwertig ist sowie die Anforderungen der vorgenannten Verordnungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen erfüllt.
(18)
Da derzeit kein gemeinsames strukturiertes Verfahren für den Austausch von Daten über Fahrzeugbauteile zwischen Fahrzeugherstellern und unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung steht, ist es angebracht, Grundsätze für einen solchen Austausch zu entwickeln. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) sollte ein gemeinsames strukturiertes Verfahren für das standardisierte Format der ausgetauschten Daten als offizielle Norm entwickeln, jedoch sollte der an das CEN übertragene Normungsauftrag nicht den Detaillierungsgrad der Norm vorwegnehmen. Insbesondere sollte das CEN bei seiner Arbeit in gleicher Weise die Interessen und Bedürfnisse sowohl von Fahrzeugherstellern als auch von unabhängigen Marktteilnehmern berücksichtigen und auch nach Lösungen wie beispielsweise offenen Datenformaten suchen, die anhand klar definierter Meta-Daten beschrieben werden, damit die bereits bestehende IT-Infrastruktur integriert werden kann.
(19)
Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 sollten dementsprechend geändert werden.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

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