Artikel 1 VO (EU) 2011/57

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

a)
Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;
b)
bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume;
d)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume und
e)
zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.

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