Präambel VO (EU) 2011/57

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen zu treffen und gegebenenfalls operativ damit verbundene Bedingungen festzusetzen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.
(4)
Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu bestimmen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt und dafür Sorge trägt, dass der fragliche Bestand in einem Umfang befischt wird, bei dem mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, indem er unter anderem die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit einschlägige Daten erhoben werden, die Bestandsgröße und -entwicklung abgeschätzt und der höchstmögliche Dauerertrag des Bestands festgestellt wird.
(5)
Die TACs sollen auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und mit den betroffenen Regionalbeiräten zum Ausdruck gebracht haben.
(6)
Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die TACs für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im Golf von Biscaya, im westlichen Ärmelkanal und in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See im Einklang mit folgenden Verordnungen festgesetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(2); Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel(3); Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya(4); Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal(5); Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee(6); Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(7); Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(8) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer(9).
(7)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(10) sollten die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(8)
Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(9)
Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In einem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands müssen die Kaisergranatfänge dringend so stark wie möglich reduziert werden. Daher erscheint es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in diesem Gebiet auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.
(10)
In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen bei der Fischerei auf Eberfisch in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII sollten im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung dieses Bestands Fangbeschränkungen für ihn festgelegt werden.
(11)
Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2011 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(11) festzusetzen.
(12)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 ist eine Gruppe französischer Schiffe von der Aufwandsregelung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Den von Frankreich im Jahr 2010 übermittelten Informationen zufolge stellt die Ausnahme dieser Gruppe von Schiffen von der Aufwandsregelung keine Verringerung des Verwaltungsaufwands mehr dar. Somit ist eine der Bedingungen für die Ausnahme nicht mehr erfüllt. Deshalb sollte diese Gruppe französischer Schiffe wieder in die genannte Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Da der mit Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010(12) festgelegte Bewirtschaftungszeitraum ab dem 31. Januar 2011 nicht mehr gilt, sollte diese Wiedereinbeziehung ab dem 1. Februar 2011 gelten.
(13)
Nach dem ICES-Gutachten ist es erforderlich, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.
(14)
In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.
(15)
Die EU hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen(13), den Färöern(14) und Grönland(15) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit den Färöern laufen noch, und voraussichtlich werden die Vereinbarungen für das Jahr 2011 mit diesem Partner erst Anfang 2011 geschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2011 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, die dem Abkommen mit den Färöern unterliegen, auf vorläufiger Basis festsetzen.
(16)
Die EU ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der EU verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben empfohlen, für 2011 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(17)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 keine Einigung über Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito erzielen können. Die meisten Vertragsparteien jedoch, die Union eingeschlossen, waren der Auffassung, dass diese Bestände reguliert werden sollten, um ihre nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Die EU sollte daher entsprechende Maßnahmen verabschieden.
(18)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2009 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT Empfehlungen zur Bewirtschaftung von Großäugigem Fuchshai, Hammerhai und Weißspitzen-Hochseehai angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden.
(19)
Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 die Gesamtkapazität der Flotten korrigiert, die in den Jahren 2006-2008 tropischen Thunfisch sowie 2007-2008 Schwertfisch und Weißen Thun befischt haben. Die IOTC hat außerdem die Umsetzung von Flottenentwicklungsplänen beschlossen. Und die IOTC hat eine Resolution zum Schutz von Fuchshaien (Familie Alopiidae) angenommen, die in Fischereien in ihrem Regelungsbereich mitgefangen werden.
(20)
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden anlässlich der achten internationalen Konsultationen zur Gründung der SPFO im November 2009 überarbeitet und es ist zu erwarten, dass sie auf der zweiten Vorbereitungskonferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 erneut überprüft werden. Nach dem Einvernehmen der Teilnehmer handelt es sich bei diesen vorläufigen Maßnahmen um freiwillige und nach internationalem Recht nicht bindende Maßnahmen. Dennoch ist es angesichts der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände ratsam, diese Maßnahmen in das Unionsrecht aufzunehmen.
(21)
Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für vier Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensbereich beschlossen. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.
(22)
Angesichts der Dringlichkeit sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Fangbeschränkungen für bestimmte kurzlebige Bestände im Einklang mit Artikel 291 des Vertrags nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(16) festgelegt werden.
(23)
Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Insbesondere sollten, da im CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum festgesetzt wurden, der am 1. Dezember 2010 beginnt, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung würde den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(24)
Die Nutzung der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik(17), insbesondere nach Maßgabe ihrer Artikel 33 und 34 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(25)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2011 gelten sollten, sowie bestimmte Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die wie in Erwägungsgrund 23 angegeben ein besonderer Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gelten sollte. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(26)
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(4)

ABl. L 65 vom 7.3.2006. S. 1.

(5)

ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(6)

ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(7)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(8)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(9)

ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(10)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(11)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(12)

Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1).

(13)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(14)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(15)

Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach diesem Fischereiabkommen (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

(16)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

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