Artikel 31 VO (EU) 2011/57

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern

(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2011, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2011, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)
ein FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;
b)
unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2) Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)
das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)
der Fisch aus anderen als Gründen der Größe für den Verzehr ungeeignet ist, oder
c)
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

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