Artikel 4 VO (EU) 2011/57

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)
Die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009(1) festgelegt.
b)
„Skagerrak” ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird.
c)
„Kattegat” ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird.
d)
„VII (Porcupine Bank – Einheit 16)” ist das Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30′ N, 15°00′ W,

53° 30′ N, 11°00′ W,

51°30′ N, 11°00′ W,

51°30′ N, 13°00′ W,

51°00′ N, 13°00′ W,

51°00′ N, 15°00′ W,

53° 30′ N, 15°00′ W;

e)
„Golf von Cadiz” ist das ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W.
f)
CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009(2).
g)
NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009(3).
h)
SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft(4).
i)
ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik(5).
j)
CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004(6).
k)
IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica(7) eingesetzt wurde.
l)
IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean(8).
m)
SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean(9) und westlich der Gebiete unter Fischereihoheit der Staaten Südamerikas.
n)
WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik(10).
o)
„Hohe See des Beringmeers” sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(4)

Geschlossen mit Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(5)

Beitritt der Union mit Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(7)

Geschlossen mit Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(8)

Beitritt der Union mit Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(9)

Geschlossen mit Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(10)

Beitritt der Union mit Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

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