Artikel 5 VO (EU) 2011/57

TACs und Aufteilung

(1) Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 15 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008(1) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3) Die Kommission legt die TACs für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU aufgrund der TAC und der EU-Zuteilung durch Grönland zustehen, nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und seinem Protokoll fest.

(4) Die TACs in Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2011 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden:

a)
Sandaal in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IID dieser Verordnung;
b)
Stintdorsch und dazugehörige Beifänge im ICES-Untergebiet IIIa und in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Untergebiets IV und Sprotte in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des ICES-Untergebiets IV.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

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