Artikel 6 VO (EU) 2011/57

Sondervorschriften für bestimmte TACs

(1) Einige TACs in Anhang IA, die mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen Mitgliedstaaten erfassten und bewerteten Daten in einer Höhe festgesetzt, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet bis zum 28. Februar 2011 die Kommission über die gemäß Absatz 1 festgesetzte Höhe und über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung dieser Vorschrift zu treffen beabsichtigt. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung beschließt die Kommission, falls die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind, Sofortmaßnahmen.

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