ANHANG IIB VO (EU) 2011/57

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

1.
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:
a)
„Fanggerätgruppe” ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;
b)
„reguliertes Fanggerät” ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)
„Gebiet” sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
d)
„Bewirtschaftungszeitraum 2011” ist der Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012;
e)
„besondere Bedingungen” sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2. dieses Anhangs.

3.
Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

3.1.
Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen, für die in den Jahren 2002 bis 2010 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, er stellt sicher, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
3.2.
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

4.
Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

4.1.
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
4.2.
Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.
4.3.
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

5.
Höchstanzahl Tage

5.1.
Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
5.2.
Für die Festsetzung der maximalen Anzahl der Seetage, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

a)
das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 5 t oder weniger als 3 % Seehecht angelandet; und
b)
das Schiff hat in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat angelandet.

5.3.
Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.
5.4.
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

5.5.
Ein Mitgliedstaat, der von dem in Nummer 5.4. genannten System Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2008 und 2009, aus denen die in den in Nummer 5.2. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4. Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von dem in Nummer 5.4. genannten System Gebrauch zu machen.

6.
Bewirtschaftungszeiträume

6.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
6.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

7.
Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

7.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(1) oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006(2) oder aufgrund anderer, vom Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Ebenfalls berücksichtigt werden kann jedes Schiff, das nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurde.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nach-dem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3. oder 5.3. dieses Anhangs ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.

7.2.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingungen.

7.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
7.4.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2011 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 5.2. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.
7.5.
Von der Kommission für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten zugeteilte zusätzliche Tage werden der Höchstanzahl Tage der betreffenden Fanggerätgruppe in Tabelle I zugeschlagen und unterliegen den Anpassungen der Seetage-Obergrenzen im Zuge der vorliegenden Verordnung für den Bewirtschaftungszeitraum 2011.
7.6.
Abweichend von den Nummern 7.1., 7.2. und 7.3. kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von endgültigen Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 erfolgten und für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde.

8.
Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

8.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften über die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik(3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.2.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.
8.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.
8.4.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

9.
Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

9.1.
Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht Seehecht oder 3 % der gesamten Anlandungen und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.
9.2.
Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage
Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen ES 158
FR 142
PT 172
5.2.(a) und 5.2.(b) Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen unbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1.
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.
10.2.
Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2008 und 2009 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
10.3.
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1. ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
10.4.
Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.
10.5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der in dieser Nummer genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

11.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1., 3.2. und 10. entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.

13.
Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12. genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2010 und 2011 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

MitgliedstaatFanggerätJahrKumulierte Meldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Arten von Gerät:

TR=
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm
GN=
Kiemennetze ≥ 60 mm
LL=
Langleinen
(3)
Jahr
4entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

MitgliedstaatCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsGemeldetes FanggerätBesondere Bedingungen für die gemeldeten FanggeräteVerfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten FanggeräteAnzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
No 1No 2No 3No 1No2No 3No 1No 2No 3No 1No 2No 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)(8)(8)(8)(9)

Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87(6)
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Arten von Gerät:

TR=
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm
GN=
Kiemennetze ≥ 60 mm
LL=
Langleinen
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
2LAngabe, welche der Sonderbedingungen nach Nummer 7.2. (a) oder (b) des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft
(7)
Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(8)
Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.
(9)
Übertragung von Tagen
4LFür übertragene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage” , für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage” vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(4)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)

Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).

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