ANHANG IIC VO (EU) 2011/57

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-BEREICH VIIe

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.
Geltungsbereich

1.1.
Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die eines der unter Nummer 2 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Bereich VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2011 für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012.
1.2.
Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von diesem Anhang ausgenommen, wenn

a)
ihre Fänge im Bewirtschaftungszeitraum 2011 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,
b)
diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und
c)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2011 und 31. Januar 2012 die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2011 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von diesem Anhang ausgenommen.

2.
Fanggerät

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
b)
stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

3.
Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

3.1.
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
3.2.
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Bereich VIIe.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.
Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

4.1.
Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät verwenden, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein, um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können.
4.2.
Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002 bis 2010 keine Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.3.
Schiffe, die bereits ein Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.
4.4.
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätegruppen fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie gemäß Nummer 10 bzw. 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

5.
Beschränkung der Tätigkeit

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Union registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die unter Nummer 6 angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

6.
Höchstanzahl Tage

6.1.
Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.
6.2.
Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011 über eine Kilowatt-Tage-Regelung steuern. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde.

6.3.
Ein Mitgliedstaat, der von dem in Nummer 6.2. genannten System Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu jeder Fanggerätgruppe die Berechnungen im Einzelnen anhand nächstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.2 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 6.2. Gebrauch zu machen.

7.
Bewirtschaftungszeiträume

7.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
7.2.
Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

8.
Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit

8.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder Verordnung (EG) Nr. 744/2008(1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 2 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.2.
Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

8.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 6.2. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
8.4.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2011 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen, umverteilen.
8.5.
Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

9.
Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008(2) für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.2.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.
9.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 6.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und das Fanggerät, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.
9.4.
Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Tabelle I

Fanggerät

Nummer 2

Bezeichnung

Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2

Westlicher Ärmelkanal
2 Buchstabe aBaumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 mm164
2 Buchstabe bstationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm164

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1.
Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.
10.2.
Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
10.3.
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.
10.4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

11.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 10 entsprechend beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

13.
Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2010 und 2011 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

MitgliedstaatFanggerätJahrKumulierte Meldung
(1)(2)(3)(4)

Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung(3)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
Fanggerät
2

Eine der folgenden Arten von Gerät:

BT=
Baumkurren ≥ 80 mm
GN=
kiemennetz < 220 mm
TN=
spiegelnetz oder Verwickelnetz < 220 mm
(3)
Jahr
4entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
7RKumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

MitgliedstaatCFRÄußere Kenn-zeich-nungDauer des Be-wirtschaftungszeit-raumsGemeldetes FanggerätVerfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten FanggeräteAnzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
No 1No 2No 3No 1No 2No 3No 1No 2No 3
(1)(2)(3)(4)(5)(5)(5)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)

Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung(4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Mitgliedstaat
3Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
(2)
CFR
12

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
(5)
Gemeldetes Fanggerät
2L

Eine der folgenden Arten von Gerät

BT=
baumkurren ≥ 80 mm
GN=
kiemennetz < 220 mm
TN=
spiegelnetz oder verwickelnetz < 220 mm
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
3LAnzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
(8)
Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LAnzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.
(9)
Übertragung von Tagen
4LFür übertragene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage” , für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage” vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

(3)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(4)

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

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