Artikel 11 VO (EU) 2011/582
Übereinstimmung der Produktion
(1) Es werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG getroffen.
(2) Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung in den Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 5, 6 bzw. 7 geprüft.
(3) Die Übereinstimmung der Produktion wird gemäss den besonderen Bedingungen in Anhang I Abschnitt 7 und den entsprechenden statistischen Verfahren in Anhang I Anlagen 1 bis 3 geprüft.
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